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Wintermonate: Räum- und Streuverordnung

Die Gemeinde weist auf die Räum- und Streupflicht hin („Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“; s. Menüleiste)

Anwohner müssen den Gehweg oder ca. einen Meter Fläche vom Fahrbahnrand von Schnee befreien und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte Sand oder Splitt streuen oder das Eis anderweitig beseitigen (bei besonderer Glättegefahr, z.B. an Treppen oder starken Steigungen, ist auch der Einsatz von Tausalz zulässig). Das gilt an Werktagen von 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8 Uhr bis jeweils 20 Uhr. Dabei gilt: Schnee und Eis nicht auf die Fahrbahn schippen! Bitte lagern Sie das Räumgut neben dem Gehweg, sodass der Verkehr nicht gefährdet oder behindert wird.

An schneereichen Tagen parken Sie nach Möglichkeit außerdem nicht am Straßenrand, um den Räumdienst nicht zu behindern!