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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
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Leben & Arbeiten
Luftaufnhme der Gemeinde Wackersdorf

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Dahoam_2024-04.pdf

Weiterbildung im Raum Wackersdorf und Schwandorf deutlich attraktiver. Damit wird ein wichtiger Beitrag geleistet, die ortsnahe hausärztliche Versorgung langfristig zu sichern. [Bild 1] Steinbergs Bür [...] für alle Fächer & Klas- senstufen in der Bücherei! Der Zugang ist für unsere Leserinnen und Leser kostenlos und jeweils für vier Wochen nutzbar. Mit al- tersgerecht witzigen Lernvideos, interaktiven Übun [...] Thomas Falter. Beim Sommerferien-Leseclub konnten sich Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen kostenlos als „Clubmitglied“ in der Büche- rei registrieren lassen und eine breite Auswahl an unterschied-

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Zuletzt geändert:07.01.2025
Abwasser_Satzung_für_die_Entwässerungsanlage_Oktober_2015.pdf

Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit [...] Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich [...] unberührt. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich 1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, §

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Zuletzt geändert:27.01.2025
Schulverbandversammlung_Geschäftsordnung.pdf

b) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind [...] (1) Die Befugnis des Schulverbandsvorsitzenden zur Vertretung des Schulverbands nach außen bei der Abgabe und Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG i. V. m. Art.

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Zuletzt geändert:27.01.2025
Broschüre_Rund_ums_Grundstück.pdf

zunächst einvernehmlich zu lösen, um das nachbarschaftliche Verhältnis für die Zukunft nicht über Gebühr zu belasten. Es sollte immer bedacht wer- den, dass man womöglich noch Jahre nebeneinander leben [...] Schlichtungsverfahren wird durch Antrag bei einer Schlichtungs- oder Gütestelle eingeleitet. Die Gebühr für das Verfahren vor der Gütestelle beträgt 50 Euro bzw. 100 Euro, je nachdem ob ein mündlicher [...] Broschürenportal der Bayerischen Staats regierung anschauen, herunterladen und in Papier- form kostenlos bestellen. www.bestellen.bayern.de www.justiz. bayern.de http://www.justiz.bayern.de/service/br

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Zuletzt geändert:02.01.2025
Hunde_Haltungsverordnung.pdf

soweit der Einsatz dies erfordert. § 5 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 dieser Verordnung einen großen

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Zuletzt geändert:27.01.2025
Öffentliche_Anschläge_Verordnung.pdf

Volksentscheid vollständig entfernt sein. § 4 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2, § 3 Abs. 1 Buchst. a bis c ohne

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Zuletzt geändert:27.01.2025
Spielplätze_und_Grünanlagen_Satzung.pdf

Gemeindeverwaltung. § 6 Zuwiderhandlungen Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Grünanlagen (einschl. dort vorhandener Einrichtungen)

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Feuerwehr_Satzung_der_Gemeinde.pdf

Wahlbewerber ist, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein Der Wahlausschuß wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet. (3) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht

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Zuletzt geändert:27.01.2025
Reinigung_und_Sicherung_Satzung.pdf

Widerrufsvorbehalt erteilt werden. § 13 Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 eine öffentliche

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Murner_See_Tauchverordnung_des_Landkreises_Schwandorf.pdf

a BayWG eine Ordnungswidrigkeit dar, die bei vorsätzlichem und fahrlässi- gem Handeln mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann. § 5 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bek

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Zuletzt geändert:27.01.2025