Wasser- und Eisgefahr; Abwendung
Kurzbeschreibung
Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet.
Redaktionell verantwortlich
Stand: 19.05.2021