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Notbetreuung in Kindergärten und Kinderkrippen: Ausweitungen und aktueller Stand

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die Betretungsverbote für gebäudebezogene Kindertageseinrichtungen bis einschließlich 30. Juni 2020 verlängert. Jedoch wird – wie bereits angekündigt – ab dem 15. Juni 2020 die Notbetreuung in diesen Kindertageseinrichtungen auf folgende Gruppen ausgeweitet.  
 
Sofern es das Infektionsgeschehen zulässt, sollen ab dem 1. Juli 2020 alle Kinder wieder regulär in ihrer Kindertageseinrichtung betreut werden können.

Ausweitung der Notbetreuung ab dem 15. Juni 2020

Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig werden

Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 1 BayEUG schulpflichtig werden, dürfen ab 15. Juni 2020 ihre Kita wieder besuchen.

Das sind die Kinder,

  • die bis zum 30. September 2021 sechs Jahre alt werden,
  • deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht verschoben haben oder
  • die bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Zum 25. Mai 2020 wurde bereits den Vorschulkindern die Möglichkeit zum Kita-Besuch gegeben. Nun folgt der nächstjüngere Jahrgang.

Krippenkinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen

Die Krippenkinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen, werden ab 15. Juni 2020 ebenfalls zur Notbetreuung zugelassen.  
 
Das sind zum einen – unabhängig von der Einrichtungsform – alle Zweijährigen.  
 
Zum anderen sind es die Dreijährigen, die den Übergang in einen Kindergarten bzw. eine Kindergartengruppe (ggf. innerhalb derselben Einrichtung) noch vor sich haben. Das sind typischerweise die Kinder, für die nach Art. 21 Abs. 5 Satz 5 bzw. Satz 6 BayKiBiG der Gewichtungsfaktor 2,0 geleistet wird.

In reinen Kinderkrippen können demnach regelmäßig alle Kinder ab dem 2. Geburtstag wieder betreut werden. In altersgemischten Einrichtungen können neben den 2-jährigen Kindern die 3-jährigen Kinder betreut werden, für die der Gewichtungsfaktor 2,0 ebenfalls geleistet wird oder geleistet werden kann.
 
In einer anderen Kindertageseinrichtung als einer Kinderkrippe kann der Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres (31. August 2020) weiter geleistet werden, wenn ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Damit werden auch Kinder in einer altersgeöffneten Einrichtung erfasst, die am Übergang von einer Krippengruppe in eine Kindergartengruppe innerhalb der gleichen Einrichtung stehen. Da nicht alle hierzu berechtigten Gemeinden von dieser Regelung Gebrauch machen, reicht auch die bloße Möglichkeit, den Gewichtungsfaktor 2,0 im konkreten Fall zu gewähren, aus. Denn die mit dem Wechsel der Einrichtung vergleichbare Situation besteht aus der Perspektive des Kindes unabhängig davon, für welchen Finanzierungsweg eine Gemeinde sich entscheidet.

Beispiele zur Veranschaulichung:

  • Kind in einer Kinderkrippe wurde am 15. März 2020 zwei Jahre alt: Kind darf ab 15. Juni 2020 in Notbetreuung.
  • Kind in einer Kinderkrippe wurde am 15. März 2020 drei Jahre alt: Kind darf ab 15. Juni 2020 in Notbetreuung, da es noch den Gewichtungsfaktor 2,0 erhält.
  • Kind in einer altersgemischten Einrichtung wurde am 15. März 2020 zwei Jahre alt: Kind darf ab 15. Juni 2020 in Notbetreuung
  • Kind in einer altersgemischten Einrichtung wurde am 15. März 2020 drei Jahre alt und hat dieselbe Einrichtung bereits vor seinem dritten Geburtstag besucht: Kind darf ab 15. Juni 2020 in die Notbetreuung, da Gewichtungsfaktor 2,0 gezahlt werden könnte.


Geschwister

Auch Kinder, die mit den eben genannten Kindern in einem Haushalt leben und in derselben Einrichtung betreut werden, dürfen ab 15. Juni 2020 betreut werden. Diese Kinder werden zwar mit dem Begriff „Geschwisterkinder“ umschrieben, auf ein Verwandtschaftsverhältnis kommt es aber ausdrücklich nicht an. Es sollte darauf geachtet werden, Geschwisterkinder in der gleichen Gruppe zu betreuen, um keine zusätzlichen  möglichen Infektionsketten zu eröffnen. Dieselbe Kindertageseinrichtung liegt dann vor, wenn es sich räumlich um eine einheitliche bzw. verbundene Einrichtung handelt. Ob verschiedene Betriebserlaubnisse vorliegen, ist dabei unbeachtlich.

Weiterhin gilt

Keine kranken Kinder in die Notbetreuung Voraussetzung für die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Notbetreuung ist weiterhin, dass das Kind

  • keine Krankheitssymptome aufweist,
  • nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind,
  • und das Kind keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.



Wer hat seit dem 25. Mai zusätzlich Anspruch auf Notbetreuung?

Vorschulkinder

dürfen ihre Kita wieder besuchen. Ihnen soll damit der Abschied aus ihrer Einrichtung ermöglicht werden. Berechtigt sind die Kinder, die zum Schuljahr 2020/21 zur Einschulung an einer Grund- oder Förderschule tatsächlich angemeldet sind. Nicht erfasst sind Kinder, deren Anmeldung zur Einschulung zum Schuljahr 2020/2021 bereits möglich gewesen wäre, aber nicht vorgenommen wurde, zum Beispiel, weil diese zurückgestellt wurden.

Geschwisterkinder

Also Kinder, die mit einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, das betreut werden darf, weil es

  • ein Vorschulkind ist, oder
  • eine Behinderung hat oder von wesentlicher Behinderung bedroht ist,
  • und die dieselbe Kindertageseinrichtung besuchen wie dieses Kind,

dürfen ebenfalls wieder ihre Kita besuchen.

Diese Kinder werden zwar mit dem Begriff „Geschwisterkinder“ umschrieben, auf ein Verwandtschaftsverhältnis kommt es aber ausdrücklich nicht an.


Wer hat seit dem 11. Mai zusätzlich Anspruch auf Notbetreuung?

Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff SGB VIII) haben, können die Kindertageseinrichtungen wieder besuchen. Erforderlich ist ein entsprechender Nachweis der Inanspruchnahme von Erziehungshilfen, also ein Bescheid des Jugendamtes bzw. der Nachweis, dass ein Angebot im Rahmen der Erziehungsberatung in Anspruch genommen wird.

Kinder mit Behinderung bzw. von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder: Also Kinder, die einen durch Bescheid festgestellten Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, dürfen die Kindertageseinrichtungen ebenfalls wieder besuchen. Dies sind die Kinder für die gem. Art. 21 Abs. 5 Nr. 4 BayKiBiG der Gewichtungsfaktor 4,5 gewährt wird.

Kinder von studierenden Alleinerziehenden bzw. solchen in Ausbildung: Neben den Kindern von berufstätigen Alleinerziehenden können unter den gleichen Voraussetzungen auch Kinder von alleinerziehenden Studierenden bzw. Auszubildenden künftig die Notbetreuung in Anspruch nehmen, wenn die alleinerziehende Person

  • an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert ist oder an einer Einrichtung studiert, die gem. Art. 86 Abs. 1 oder 2 BayHSchG Studiengänge durchführt, und aufgrund des Studiums an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder
  • eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichtet und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder
  • zu ihrer bzw. seiner Berufsausbildung mit oder ohne Arbeitsentgelt beschäftigt ist und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.

Alleinerziehenden vergleichbar: Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte erwerbstätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in den jeweiligen Tätigkeiten an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und einer dieser Erziehungsberechtigten aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten regelmäßig den überwiegenden Teil der Woche nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann (z.B. Fernfahrer), sind ebenfalls zur Notbetreuung berechtigt. Auch hier gelten die gleichen weiteren Voraussetzungen wie bei Alleinerziehenden.

Vorabschlussschüler/-innen, die nun ebenfalls den Unterricht vor Ort besuchen dürfen, können ihre Kinder – unter denselben Voraussetzungen wie bisher schon die Abschlussschüler/-innen – in die Notbetreuung bringen.


Notbetreuung: Was gilt weiterhin unverändert und grundsätzlich?

Eine Notbetreuung wird angeboten, wenn  

  • ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist.
  • eine Alleinerziehende oder ein Alleinerziehender erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist.
  • ein Erziehungsberechtigter als Abschlussschüler/-in gemäß Ziffer 2.4 der Allgemeinverfügung aufgrund der Teilnahme am Unterricht an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist.

Voraussetzung der Notbetreuung ist, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann. Insbesondere, kann das Kind aufgenommen werden,

  • wenn der Partner aufgrund eigener Erwerbstätigkeit die Kinderbetreuung nicht übernehmen kann.
  • wenn der Partner zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann.
  • Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.

Voraussetzung der Notbetreuung ist weiter, dass das Kind

  • keine Krankheitssymptome aufweist, dabei geht es nicht nur um Symptome einer Erkrankung an COVID-19, sondern um Krankheiten jeglicher Art. Kranke Kinder gehören nicht in eine Kindertageseinrichtung, dies gilt in normalen Zeiten und erst recht in Zeiten der Corona-Pandemie
  • nicht in Kontakt zu am Coronavirus infizierten Personen steht bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, und
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

Die Betreuung der Kinder erfolgt grundsätzlich in den regulären, jeweiligen Buchungszeiten, wenn nicht im Einvernehmen mit den Eltern eine andere Regelung getroffen wird.


Die Sache mit der kritischen Infrastruktur – was gehört dazu?

Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung), der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem), der Kinder-und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas), der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr, der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf), der Versorgung mit Drogerieprodukten, des Personen-und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen), der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation), der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), der Steuerberatung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen sowie die Schulen (Notbetreuung und Unterricht).

Es handelt sich hierbei um keine abschließende Auflistung aller Tätigkeiten, die zur kritischen Infrastruktur gehören können. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Tätigkeit zur kritischen Infrastruktur gehört, wenden Sie sich bitte an Ihre Kindertagesstätte. Um Missverständnissen vorzubeugen, weisen wir darauf hin, dass die schrittweise Öffnung gastronomischer Betriebe nicht bedeutet, dass diese als Teil der kritischen Infrastruktur gewertet werden.

Aufgrund zahlreicher Nachfragen stellen wir Folgendes klar:

Arbeitgeber können nicht selbst entscheiden, ob eine Tätigkeit zum Bereich der kritischen Infrastruktur gehört. Bei Behörden obliegt die Einschätzung, ob ihre eigenen Beschäftigten zum Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten gehören, dem Behördenleiter, ggf. in Abstimmung mit der übergeordneten Stelle.


Notbetreuung: Wann gelte ich als „alleinerziehend?“

Im Rahmen der Notbetreuung gelten Sie als alleinerziehend, wenn das Kind mit Ihnen in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Dabei kommt es darauf an, wo das Kind bzw. die volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Als alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen Gründen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Es muss sich dabei um gewichtige Gründe handeln, z. B. Krankenhausaufenthalt, Bettlägerigkeit oder Entbindung. Kein Grund ist die berufsbedingte Abwesenheit des anderen Elternteils (z B. ein Elternteil arbeitet die ganze Woche in einer anderen Stadt etc.).
Es kommt bezüglich der Berechtigung zur Notbetreuung von Alleinerziehenden nur auf die Erwerbstätigkeit, nicht auf die Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur an.
Die Kinder, die die Einrichtung nach dieser Regelung besuchen dürfen, werden in der Einrichtung betreut, die sie gewöhnlich besuchen. Jede Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte die Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt stellt eine entsprechende Betreuung sicher. Der Bayerischen Staatsregierung ist bewusst, dass die Betretungsverbote Eltern vor größte Herausforderungen stellen. Wir danken Ihnen ausdrücklich für Ihren Beitrag zum Infektionsschutz.
Wenn Sie wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht zur Arbeit erscheinen können, gilt Folgendes:
Ist Ihr Kind selbst erkrankt, können Sie nach Krankenversicherungsrecht einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Geregelt ist das im § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Voraussetzung ist, dass Mutter oder Vater nach ärztlichem Zeugnis zur Betreuung ihres erkrankten und ebenfalls gesetzlich versicherten Kindes von der Arbeit fernbleiben, eine andere Vertrauensperson zur Betreuung nicht zur Verfügung steht und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für die Dauer des Bezugs von Kinderkrankengeld – für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstagen im Jahr – besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegen den Arbeitgeber. Für Fragen sollten Sie sich an Ihre Krankenversicherung wenden.
Ist Ihr Kind gesund und können Sie nicht zur Arbeit erscheinen, weil sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben, müssen Sie Ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Oft kann in solchen Situationen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Zu denken ist etwa an Urlaub oder an einen Abbau von Überstunden. Gegebenenfalls kann auch von zu Hause aus im Homeoffice gearbeitet werden, wenn das im Betrieb zulässig ist. Je nach individueller Situation wäre zum Beispiel auch überlegenswert, mit dem Arbeitgeber eine vorübergehende Arbeitszeitreduzierung zu vereinbaren, um Beruf und Kinderbetreuung besser unter einen Hut zu bringen. Sofern Sie bereits in Teilzeit arbeiten, kann eventuell auch eine vorübergehende Änderung Ihrer Arbeitszeitverteilung ein hilfreicher Schritt sein, beispielsweise könnten Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie an bestimmten Tagen, an denen die Kinderbetreuung anderweitig sichergestellt ist, länger arbeiten und im Gegenzug an anderen Tagen zuhause bleiben.
Wichtig ist deshalb auf jeden Fall, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, aufeinander zuzugehen und gemeinsam zu klären, welche Lösung für alle Beteiligten am besten ist.
Sofern Sie aufgrund der nötigen persönlichen Kinderbetreuung Gehaltseinbußen erleiden, haben Sie gegebenenfalls einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 a Infektionsschutzgesetz. Für Entschädigungsansprüche nach § 56 Absatz 1a IfSG sind in Bayern grundsätzlich die Bezirksregierungen zuständig. Wir bitten, hier jedoch einstweilen von Anfragen abzusehen, weil das erforderliche Fachverfahren derzeit erst erstellt werden muss. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales arbeitet hieran mit Hochdruck. Sobald das Verfahren, das einfach zu handhaben sein soll und eine zügige Abwicklung von Anträgen gewährleisten soll, zur Verfügung steht, wird dies sofort öffentlich kommuniziert werden. Für die Frage, ob trotz Betretungsverbot weiterhin Elternbeiträge zu entrichten sind, gilt:
Der Freistaat Bayern ist an der Entscheidung der Träger, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge erhoben werden, nicht beteiligt. Die Zahlung von Elternbeiträgen richtet sich im Grundsatz nach dem jeweiligen Betreuungsvertrag bzw. bei öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnissen auch nach der Regelung in den Satzungen. Enthalten diese keine wirksam vereinbarten Regelungen gilt kraft Gesetzes, dass bei Nichterbringung der Dienstleistung der Anspruch auf die Zahlung der Elternbeiträge entfällt.
Ein Konzept zur Entlastung von Elternbeiträgen wird derzeit innerhalb der Staatsregierung abgestimmt, Details werden in Kürze veröffentlicht. Wir gehen daher davon aus, dass in der Regel derzeit keine Beiträge erhoben werden, auch wenn die Entscheidung am Schluss Ihr Träger treffen muss. Für weitere Einzelheiten bitte wir Sie noch um etwas Geduld, diese werden noch im April bekannt gegeben. Danach können Sie sich an den Träger Ihrer Einrichtung wenden und die genauen Details in Ihrem konkreten Fall erfragen.

Ausblick: Geplante weitere Ausweitung der Notbetreuung

Im nächsten Schritt der Ausweitung der Notbetreuung ist die Aufnahme von Krippenkindern, die am Übergang zum Kindergarten stehen sowie Kindern, die im Schuljahr 2021/2022 eingeschult werden sollen, vorgesehen. Dieser Schritt kommt ab dem 15. Juni 2020 in Frage. Parallel zum Schulbetrieb könnten zu diesem Zeitpunkt auch die Schüler der 2. und 3. Klassen an den Tagen, an denen sie den Präsenzunterricht besuchen, wieder in den Horten betreut werden. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen diese Ausweitungen möglich sind, hängt von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens ab.