Corona: Das gilt aktuell
Derzeit gelten nur noch Basisschutzmaßnahmen in bestimmten Bereichen. Grundlage sind die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und das Infektionsschutzgesetz des Bundes, hier insbesondere § 28b. Beide finden Sie auch als PDF-Download in der Menüleiste.
Maskenpflicht – FFP2-Maske, medizinische Maske
Die Maskenpflicht gilt in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens. Teilweise wird zwischen der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske und einer medizinischen Maske unterschieden.
Maskenpflicht in medizinischen Bereichen
In bestimmten Bereichen gilt eine FFP2-Maskenpflicht – sie umfasst Betreiberinnen und Betreiber, Beschäftigte, Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt in:
- Krankenhäusern,
- Rehabilitationseinrichtungen,
- sowie voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.
- Außerdem gilt die FFP2-Maskenpflicht auch für Personen, die bei ambulanten Pflegediensten tätig sind.
Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher müssen zudem in folgenden Bereichen eine FFP2-Maske tragen:
- In Arzt- und Zahnarztpraxen,
- in psychotherapeutischen Praxen,
- in den Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- in Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- in Dialyseeinrichtungen,
- in Tageskliniken,
- in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen stattfinden,
- im Rettungsdienst.
Für die Betreiberinnen und Betreiber sowie die Beschäftigten
- in Arztpraxen,
- in Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- in Vorsorgeeinrichtungen, die eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung anbieten,
- in Dialyseeinrichtungen,
- in Tageskliniken
- und im Rettungsdienst
besteht die Verpflichtung, mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
Keine Maskenpflicht besteht derzeit für Betreiberinnen und Betreiber sowie Beschäftigte
- in Zahnarztpraxen
- in psychotherapeutischen Praxen
- in den Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen stattfinden.
Maskenpflicht in Gemeinschaftsunterkünften
Die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske gilt darüber hinaus in Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern.
Maskenpflicht im Nah- und Fernverkehr
- Öffentlicher Personennahverkehr
In Bussen und Bahnen des Öffentlichen Personennahverkehrs besteht keine Maskenpflicht mehr. Das Tragen einer Maske wird jedoch weiterhin empfohlen.
- Öffentlicher Personenfernverkehr
In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs (z.B. in den ICE- und IC-Zügen der Deutschen Bahn) hingegen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske weiterhin. Für Kinder und Jugendliche bis zum 14. Geburtstag ist eine medizinische Maske ausreichend.
Befreiung von der Maskenpflicht
Von der Maskenpflicht befreit sind
- Kinder bis zum 6. Geburtstag
- sowie Personen, die nachweisen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Sie müssen über ein entsprechendes ärztliches Attest verfügen.
Einrichtungsbezogene Testpflicht
Der Zugang zu
- Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine medizinische Versorgung erfolgt, die derjenigen in Krankenhäusern vergleichbar ist
- und voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
ist Beschäftigten, Besucherinnen und Besuchern, Betreiberinnen und Betreibern sowie ehrenamtlich Tätigen nur gestattet, wenn diese aktuell negativ getestet sind. Hier gilt außerdem die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Konkret bedeutet die Testpflicht:
- Besucherinnen und Besucher dieser Einrichtungen müssen auch dann über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen, wenn sie geimpft oder genesen sind.
- Beschäftigte und Betreiberinnen bzw. Betreiber müssen mindestens drei Mal pro Woche einen negativen Testnachweis erbringen.
Zwei Testnachweise pro Woche sind für alle Beschäftigten bzw. Betreiberinnen und Betreiber ausreichend, die sind vollständig geimpft (seit 1. Oktober bedeutet das: mindestens drei Mal geimpft; alternativ: zwei Mal geimpft, einmal genesen) oder aktuell genesen (d.h. innerhalb der vergangenen mindestens 28 und höchstens 90 Tage genesen) sind. Die zurückliegenden Infektionen müssen dabei jeweils mit einem PCR-Test nachgewiesen worden sein.
Ausgenommen von der Testpflicht sind Beschäftigte sowie Betreiberinnen und Betreiber, die nicht auf Stationen oder in Bereichen mit besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten eingesetzt sind.
Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sowie Personen, bei denen die Testung ihren Zweck nicht erfüllen kann, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Schulen und Kinderbetreuung
Für Schulen und Einrichtungen zur Kinderbetreuung bestehen keine Sonderregelungen mehr.
Schutzmaßnahmen für positiv auf das Coronavirus getestete Personen
Grundsätzlich gilt: Bitte bleiben Sie zuhause, wenn Sie sich krank fühlen oder positiv auf das Coronavirus getestet haben/wurden. Eine freiwillige Selbstisolation wird weiterhin empfohlen. Vermeiden Sie unnötige Kontakte zu anderen Personen, verzichten Sie auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen und der Gastronomie.
Weitere Informationen zum richtigen Verhalten nach einem positiven Coronatest finden Sie auch im Internetangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
Die Pflicht zur Isolation besteht für positiv Getestete seit 16. November nicht mehr. Stattdessen gelten Schutzmaßnahmen, die in der Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Diese Schutzmaßnahmen sind unverzüglich einzuhalten, sobald Sie Kenntnis von einem positiven Testergebnis haben. Sie umfassen folgende Punkte:
- Maskenpflicht: Außerhalb der eigenen Wohnung gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske (Mindeststandard: medizinische Gesichtsmaske).
Die Maskenpflicht gilt nicht- unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann,
- in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten
- sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
- Von der Maskenpflicht ausgenommen sind außerdem Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können und die dies über ein entsprechendes ärztliches Attest nachweisen können.
- Ausgenommen sind außerdem Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen.
- Betretungs- und Tätigkeitsverbot: Positiv getestete Personen dürfen bestimmte Bereiche nicht betreten bzw. dort nicht arbeiten. Dazu zählen unter anderem Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen und Rettungsdienste. Ebenso gilt dies in Massenunterkünften. Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
Beginn und Ende der Schutzmaßnahmen
Die Schutzmaßnahmen beginnen unverzüglich, sobald Sie Kenntnis von einem positiven Testergebnis haben. Sie enden frühestens nach Ablauf von fünf Tagen – sofern Sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Die Schutzmaßnahmen laufen spätestens nach zehn Tagen aus. Bei Personen, die durch einen Antigentest, den eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person vorgenommen hat, positiv getestet wurden, enden die Schutzmaßnahmen, falls der erste nach dem positiven Antigentest bei diesen Personen vorgenommene Nukleinsäuretest ein negatives Ergebnis aufweist. Die Schutzmaßnahmen enden, sobald das negative Testergebnis vorliegt.