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Grundsteuerreform in Bayern: Was Sie wissen sollten

Ab 2025 gilt in Bayern: Der Wert eines Grundstücks spielt bei der Berechnung der Grundsteuer keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird nicht mehr nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Die bayerischen Vordrucke stehen ab dem 1. Juli 2022 im Internet (grundsteuer.bayern.de), in den Finanzämtern oder in den Kommunalverwaltungen bereit. Umfangreiche Informationen finden Sie generell unter grundsteuer.bayern.de.

Was ist die Grundsteuer?

Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Grundsteuer wird von der Stadt oder der Gemeinde er­hoben, in deren Gebiet das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. Die Einnahmen fließen aus­schließlich den Kommunen zu. Damit zählt die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Die Mittel werden verwendet, um z. B. den Brandschutz oder die Infrastruktur zu finanzieren.

Warum wurde die Grundsteuer überhaupt reformiert?

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.

Kurz und knapp: Was ändert sich genau?

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach einer neuen Grundlage berechnet. Diese wird für alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu ermittelt. Bis 2024 ist für die Grundsteuer noch das alte Recht (Einheitsbewertung) entscheidend.

Die Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens wird künftig nach der Größe der Fläche von Grund und Boden sowie ggf. der Gebäudefläche und deren Nutzung berechnet.

Für die Grundsteuer A für Betriebe der Land– und Forstwirtschaft ist auch zukünftig der Ertragswert des Betriebs entscheidend.

Wie läuft die Grundsteuerreform ab?

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer müssen vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abgeben. Nach Eingang der Grundsteuererklärung stellt das Finanzamt die Äquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag jeweils per Bescheid fest. Die Vordrucke hierfür finden Sie ab dem 1. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeinde.

Die Kommune ermittelt dann im Jahr 2024 mit dem jeweiligen Hebesatz die neue Grundsteuer und verschickt den Grundsteuerbescheid. Erst im Grundsteuerbescheid steht, wie viel Grundsteuer ab 2025 bezahlt werden muss.

In den Folgejahren wird bei Grundstücken die Grundsteuer nur dann neu berechnet, wenn sich an den Flächen oder der Nutzung etwas ändert. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird sie hingegen, wie auf Bundesebene, turnusmäßig alle sieben Jahre neu ermittelt.

Wie hoch ist der Hebesatz

Der Hebesatz ist ein individuell von den Kommunen festgelegter Prozentsatz, mit dem letztlich die Höhe der Grundsteuer bestimmt wird. Der Hebesatz kann deshalb von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch sein. Die Kommunen werden die Hebesätze für das Jahr 2025 voraussichtlich im Jahr 2024 festlegen.

Muss man eine Steuererklärung abgeben?

Jeder, der am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder Betriebs der Land- und Forstwirtschaft war, muss eine Grundsteuererklärung abgeben. Diese können Sie entweder elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder auf Papier abgeben. 

Die Vordrucke stehen bereits im Internet, in ihrem Finanzamt und in der Verwaltungsgemeinschaft Wackersdorf, Dachgeschoss Finanzverwaltung, zur Verfügung.

Wichtig! Die Grundsteuererklärungen müssen Sie im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 abgeben.

Hier finden Sie weitere Informationen

  • Ausführliche Informationen und Erklärvideos unter www.grundsteuer.bayern.de
  • Chatbot auf www.elster.de unter dem Punkt „Wie finde ich Hilfe?“
  • Informations-Hotline: 089 / 30 70 00 77Mo. - Do.: 08:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 08:00 - 16:00 Uhr
  • Kostenloser Online-Zugriff auf Daten aus dem Liegenschaftskataster vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2022 über www.elster.de
  • Ausführliche Ausfüllanleitungen zur Grundsteuererklärung
  • Informationsschreiben, das ab April bis Juni 2022 an den Großteil der Eigentümerinnen und Eigentümer versandt wird
  • Berechnung der Grundsteuer in den anderen Bundesländern: www.grundsteuerreform.de

Hinweis: Alle Informationen basieren auf Veröffentlichungen des Bayerischen Landesamts für Steuern, Sophienstraße 680333 München (089 9991-0)

Weitere Informationen finden Sie in der Menüleiste.